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Arbeitserlaubnis

In diesem Bereich erfährst du mehr über die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Saisonarbeiter*innen in Österreich.

Wenn du ein*e Bürger*in eines Landes der europäischen Union (EU)  oder des europäischen Wirtschaftsraumes (ERW) bist, kannst Du für eine Zeit von max. 3 Monaten ohne Visum  in Österreich bleiben. Länger als drei Monate ist der Aufenthalt möglich:

- wenn man in Österreich ein Beschäftigungsverhältnis hat oder selbständig tätig ist

- ausreichend finanzielle Mittel hat, um sich selbst und seine Familienangehörigen zu erhalten und für sich und seine Angehörigen eine Sozialversicherung hat

- ein österreichisches Ausbildungsinstitut besucht und als Hauptzweck des Aufenthaltes eine Ausbildung hat (und versichert ist)

Diese Regelungen beziehen sich auf die sogenannte „Arbeitnehmerfreizügigkeit“ und bedeutet, dass man als EU-Bürger*in hier keine Beschäftigungsbewilligung benötigt.

Beschäftigte in der Landwirtschaft aus Drittstaaten

Wenn Sie kein EU-Bürger sind, gibt es spezielle Regelungen für Aufenthalt und Beschäftigung:

Jedes Jahr bestimmt das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Quote für die Anzahl an Personen, die als Saisonarbeiter*innen in Österreich arbeiten dürfen – die sogenannte Kontingentregelung.

Ihr Arbeitgeber sucht um diese Kontingentbewilligung an und sie als Drittstaatenangehöriger müssen beim AMS um diese Stelle im Rahmen der Kontingentbewilligung ansuchen.

Die maximale Beschäftigungsdauer für Saisonarbeiter*innen aus Drittstaaten beträgt 6 Monate, innerhalb eines Jahres maximal 9 Monate unter bestimmten Voraussetzungen.

Beschäftigungsbewilligungen laut Kontingent für Erntehelfer*innen laufen max. 6 Wochen.

Wenn Sie sich als Stammsaisonier registrieren haben lassen, gelten andere Regelungen.

Saisonarbeiter*innen und Erntehelfer*innen aus Kroatien

Diese werden bevorzugt gegenüber Angehörigen aus Drittstaaten behandelt, nähere Informationen gibt das AMS.

Aufenthaltsgenehmigung für Saisonarbeiter*innen und Erntehelfer*innen

Grundsätzlich müssen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) eingebracht werden. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers. Anträge für Visa müssen persönlich eingebracht werden.